Wilfried Hellige
Menü
Startseite
Aktuelles
kompetent, freundlich, Sicherheit und kostensparend

Auch 2024 werden sich die Bürgerinnen und Bürger auf neue Gesetze und Regeln einstellen müssen. Von einigen profitieren sie: etwa von höhere Freigrenzen und einem höheren Grund- und Kinderfreibetrag. Andere wiederum bringen auch neue Pflichten mit sich, zum Beispiel strengere Regeln bei der Gebäudesanierung. Der Überblick zeigt, worauf sich die Deutschen im neuen Jahr einstellen können und müssen.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenzen 2024

Die geltenden Grenzen und Freibeträge in der Sozialversicherung werden jährlich überprüft und angepasst: Entsprechend sind hier neue Werte für 2024 vorgesehen. Ab Januar 2024 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung. Diese werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Aufgrund der gestiegenen Löhne hat das Bundeskabinett die Rechengrößen erneut deutlich angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sieht für die ost- und westdeutschen Bundesländer unterschiedliche Werte vor. Sie sind vor allem für Besserverdienende interessant: Nur bis zu diesen Grenzen müssen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze nicht. Das bedeutet aber auch, dass für das darüber hinausgehende Einkommen keine Rentenansprüche erworben werden.

Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro festgesetzt, jährlich sind dies 90.600 Euro. In Ostdeutschland gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro beziehungsweise jährlich 89.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese
Einkommensgrenze in den alten Bundesländern auf 9.300 Euro (2023: 8.950 Euro) und in den neuen Bundesländern auf 9.200 Euro (2023: 8.750 Euro).

Auch die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt: von derzeit 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro im Monat. Für die Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Diese Grenzen gelten bundeseinheitlich und summieren sich damit auf umgerechnet 62.100 Euro im Jahr. Diese Grenze gibt an, bis zu welcher Höhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.

Wechsel zur privaten Krankenversicherung wird wieder erschwert

Zu den Rechengrößen in der Sozialversicherung gehört auch die so genannte Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Und diese ist wichtig, wenn Arbeitnehmer von einer gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenvollversicherung wechseln wollen. Sie steigt von 66.600 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro im Jahr 2023. Das sind 5.775 Euro im Monat. Wer darüber hinaus verdient, kann in die private Krankenvollversicherung wechseln. Wem dieser Schritt aufgrund eines zu geringen Einkommens verwehrt bleibt, sollte sich mit den Themen Krankenzusatzversicherung und Kostenerstattung auseinandersetzen. Auch sie können ein Baustein sein, um in den Genuss einer privatärztlichen Versorgung zu kommen.

 

nach obenBetriebsrenten: Freibetrag für Krankenversicherungsbeiträge steigt

Die betriebliche Altersvorsorge ist in Deutschland ein wichtiger Baustein, damit die Bürgerinnen und Bürger ein auskömmliches Alterseinkommen haben. Auch hier hat der Gesetzgeber Freigrenzen vorgesehen. Grundsätzlich müssen auch auf Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.

Seit dem Januar 2020 regelt aber das GKV-Betriebs­rentenfrei­betrags­gesetz, dass bis zu einem Freibetrag keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dieser Freibetrag wird im kommenden Jahr von monatlich 169,75 Euro auf 176,75 Euro (West) bzw. von 164,50 Euro auf 173,25 Euro (Ost) angehoben. Pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen daher nur für die bAV-Leistungen Krankenversicherungsbeiträge zahlen, die über dieser Grenze liegen. Die Freigrenze in der Pflegeversicherung steigt zeitgleich bundeseinheitlich auf 176,50 Euro. Wird diese Schongrenze in der Pflegeversicherung allerdings überschritten, muss auf den gesamten Rentenbetrag der volle Pflegeversicherungssatz gezahlt werden.

 

nach oben„Wohn-Riester“: Förderung nun auch für energetischen Umbau möglich

Am 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz in Kraft, mit dem das Heizen klimafreundlicher werden soll. Vielfach in den Medien kritisch diskutiert, bringt es aus Sicht der Riester-Sparer auch eine zusätzlich Option mit sich, wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) informiert. So können Immobilienbesitzer für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen zukünftig ihr Riester- Erspartes einsetzen. Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie haben dann die Möglichkeit, das Guthaben aus ihren Riester-Verträgen für den Einbau einer Wärmepumpe, die Installation einer Photovoltaik-Anlage oder eine bessere Wärmedämmung zu nutzen. Bisher war die Eigenheimrenten-Förderung bzw. „Wohn-Riester“ ausschließlich dazu gedacht, Eigenkapital aufzubauen, ein Darlehen zu tilgen oder Wohnraum altersgerecht zu sanieren.

 

nach obenInflationsausgleichsgesetz: Auswirkung auf Grundfreibetrag

Bereits im November 2022 hat die Bundesregierung das Inflationsausgleichsgesetz beschlossen, mit dem die Bürgerinnen und Bürger in Zeiten hoher Geldentwertung etwas entlastet werden sollen. Da das Gesetz in zwei Stufen umgesetzt wird, sieht es auch für 2024 Neuerungen vor. Bereits 2023 war der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer angehoben worden: Nun steigt er zum Jahreswechsel nochmals um 696 Euro auf 11.604 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen steuerfrei. Der Grundfreibetrag dient auch dazu, Menschen mit kleinem Einkommen das Existenzminimum zu sichern und einen Ausgleich gegen die Inflation zu schaffen.

Auch der Kinderfreibetrag steigt erneut: um 360 Euro auf 6.348 Euro. Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Machen Ehegatten den Freibetrag bei der Steuer getrennt geltend, wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Das Kindergeld hingegen wird 2024 nicht erhöht. Eltern erhalten entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob die Freibeträge für Kinder oder das gezahlte Kindergeld für die Eltern günstiger sind.

Laut Medienberichten plant die Bundesregierung aber, den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag noch stärker anzuheben: von derzeit 10.908 Euro auf 11.784 Euro im Jahr 2024. Auch der Kinderfreibetrag soll demnach auf 6.612 Euro steigen. Hierzu schreibt das Bundesfinanzministerium: „Durch die Anhebung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 ergibt sich als Folgewirkung auch ein Anpassungsbedarf bei den entsprechenden steuerlichen Freibeträgen, um eine verfassungswidrige Besteuerung zu vermeiden“.

 

nach obenVermögenswirksame Leistungen: Mehr Menschen profitieren von Arbeitnehmer-Sparzulage

Ab dem Jahreswechsel profitieren Bausparer und Häuslebauer von einer höheren Einkommensgrenze für die Sparzulage zur wohnwirtschaftlichen Verwendung. Der Deutsche Bundestag die Einkommensgrenzen im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes angehoben. Menschen mit kleinem Geldbeutel, die einen Bausparvertrag abschließen wollen, eine Immobilie abzahlen oder in einen Fondssparplan investieren, profitieren bereits ab 2024 von höheren Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Darauf macht der Bundesverband der Landesbausparkassen aufmerksam. Ab 2024 werden die Einkommensgrenzen auf 40.000 Euro zu versteuerndes Jahreseinkommen für Alleinstehende und 80.000 Euro für Verheiratete angehoben, sie sind nun mehr als doppelt so hoch. Die bisher geltenden Grenzen lagen bei 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für Verheiratete. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage im Rahmen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG), mit der die Vermögensbildung der Arbeitnehmer unterstützt werden soll. Sie gilt ausschließlich für Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten. Sie ist an die Bedingung geknüpft, dass Arbeitnehmer über den Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL) aufbauen und diese entsprechend in der Steuererklärung geltend machen. Derzeit sind maximal 123,00 Euro Förderung pro Jahr möglich. Der Gesetzgeber wird die Förderung aber nicht erhöhen, lediglich die Einkommensgrenzen werden angefasst. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt:

  • für Beteiligungen am Produktivkapital 20 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten,
  • für die Anlage in Bausparverträgen und bei wohnungswirtschaftlichen Verwendungen 9 Prozent der so angelegten vermögenswirksamen Leistungen, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten.

 

nach obenBasisrente: Mehr Beitrag ist steuerlich absetzbar

Selbstständige in Deutschland können mit der sogenannten Basisrente staatlich gefördert für ihr Alter vorsorgen. Die Beiträge können hierbei als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung, das dazu diente, die hohe Inflation infolge des Ukraine-Krieges abzufedern, können bereits für das Jahr 2023 100 Prozent des gezahlten Beitrags abgesetzt werden. Der maximal mögliche Beitrag erhöht sich zum 1. Januar: auf 27.565 Euro (bzw. 55.130 Euro bei verheirateten Paaren).

Versteuert werden müssen hingegen die Renten im Bezug. Seit dem Altereinkünftegesetz von 2005 werden die Beiträge zur Rente schrittweise steuerfrei gestellt und die gezahlten Renten stattdessen besteuert. Doch auch hier profitieren Betriebsrentner, die bereits im Ruhestand sind, vom Wachstumschancengesetz: Der Besteuerungsanteil wird nachträglich für 2023 von 83 Prozent auf 82,5 Prozent herabgesetzt und liegt ab 2024 wieder bei 83 Prozent.

 

nach obenRentenversicherung : stabiler Beitragssatz, steigendes Renteneintrittsalter

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Reform der Altersvorsorge vor, die eine Antwort darauf geben soll, dass immer mehr Rentnerinnen und Rentner immer weniger Beitragszahlern in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüberstehen. Im Umlageverfahren, bei dem das eingenommene Geld sofort wieder ausgegeben wird, könnte die demografische Entwicklung zu Problemen bei der Finanzierung der Renten führen. Zumindest im kommenden Jahr bleibt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung jedoch stabil bei 18,6 Prozent, wie die Rentenversicherung mitteilt.

Die sogenannte Regelaltersgrenze wird bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Sie gibt an, ab wann man ohne Abschläge in Rente gehen kann, sofern man nicht von Sonderregelungen Gebrauch macht. Mit Beginn des kommenden Jahres wird die Regelaltersgrenze auf 66 Jahre angehoben. Dies gilt für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1958, für später Geborene steigt das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter an. Im Jahr 2031 wird dann die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht.

Auch wer von der sogenannten „Rente mit 63“ Gebrauch machen will und somit vorzeitig ohne Abschläge in Rente gehen, muss auf Änderungen achten. Denn auch bei dieser Rente für besonders langjährige Versicherte (45 Beitragsjahre) wird das Eintrittsalter schrittweise angehoben. Hier steigt die Altersgrenze für 1960 Geborene auf 64 Jahre und 4 Monate. Für späte Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird.

Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Da die Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben wird, steigt auch der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 Jahre alt werden, liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 6 Monaten; bei einem frühestmöglichen Rentenbeginn mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 beträgt der Abschlag noch maximal 12,0 Prozent.

 

nach obenHöhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung

Wer seinen Beruf vorzeitig aufgeben muss, hat Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ab 2024 dürfen Bezieher dieser Leistung mehr hinzuverdienen, wie die Deutsche Rentenversicherung mitteilt. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze ab Januar bei 37.117,50 Euro, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei 18.558,75 Euro. Zu beachten ist jedoch, dass der Bezug dieser Leistungen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist, weshalb sich zusätzlich der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt. Die Erwerbstätigkeit selbst, sowohl der Status als auch die Höhe des Einkommens, ist nicht durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Eine Erwerbsminderungsrente erhält, wer:

  • wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann (jede Tätigkeit)
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre sozialversichert beschäftigt war (allgemeine Wartezeit)
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge entrichtet hat (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung)
 

nach obenFreiwillig gesetzlich rentenversichert: Mindest- und Höchstbetrag steigen

Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können alle Personen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Unter den genannten Voraussetzungen ist die Zahlung freiwilliger Beiträge auch für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland möglich. Sinnvoll kann die Zahlung solcher freiwilligen Beiträge sein, um den Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen, Wartezeiten zu erfüllen oder Rentenanwartschaften aufrecht zu erhalten.

Die Höhe der freiwilligen Beiträge kann innerhalb bestimmter Grenzen selbst gewählt werden. Hierfür sind ab dem Jahreswechsel höhere Grenzen vorgesehen. Der monatliche Mindestbeitrag für die freiwillige Versicherung steigt ab 1. Januar 2024 von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat.

 

nach obenHöherer Mindestlohn 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gilt ein höherer gesetzlicher Mindestlohn. Er wird dann bei 12,41 Euro liegen und nicht mehr -wie bisher- zwölf Euro. Die Höhe des Mindestlohns orientiert sich an der Entwicklung der Tariflöhne und wird alle zwei Jahre von einer unabhängigen Kommission festgelegt.

 

nach obenHöhere Grenzen bei Minijob

Wer in Deutschland einen Minijob hat, darf ab dem 1. Januar 2024 mehr dazuverdienen. Denn die Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn: Steigt der Mindestlohn, darf auch in Minijobs mehr verdient werden. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs steigt ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat. Die jährliche Verdienstgrenze steigt entsprechend auf 6.456 Euro. Entscheidend für das Vorliegen eines Minijob-Verhältnisses ist der durchschnittliche monatliche Jahresverdienst. Das heißt, bei schwankendem Monatseinkommen darf der monatliche Verdienst auch überschritten werden, wenn im Jahr nicht mehr verdient wird.

Der Vorteil eines Minijobs: Die Arbeitsverhältnisse werden geringer mit Steuern und Sozialabgaben belastet. Bei der Lohnsteuer liegt der Steuersatz pauschal bei zwei Prozent. Was im Minijob an Sozialabgaben gezahlt werden muss, richtet sich auch danach, ob eine Person gewerblich oder privat beschäftigt ist - zum Beispiel als Pflege- und Haushaltshilfe. Für Minijobs im gewerblichen Bereich betragen die Sozialabgaben insgesamt 35 Prozent, wie die Minijob-Zentrale informiert. Davon tragen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen 31,4 Prozent. Die Beschäftigten zahlen zudem 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge, die vom Arbeitsentgelt einbehalten werden.

Im privaten Bereich zahlen die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen maximal nur 14,94 Prozent der Abgaben. Der Rentenversicherungsbeitrag für Minijobber und Minijobberinnen beträgt 13,6 Prozent, den der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehält. Im Gegensatz zum Arbeitgeber können sich Minijobber und Minijobberinnen jedoch auf Antrag von der Zahlung des Rentenversicherungsbeitrags befreien lassen. Die Regelungen hierzu sind komplex und es gibt Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen, so dass sich sowohl Arbeitgeber als auch
Arbeitnehmer im Zweifelsfall beraten lassen sollten.

Auch für sogenannte Midijobs ist -wie bereits erwähnt- eine höhere Hinzuverdienstgrenze vorgesehen. Wenn bislang ein Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 520,01 Euro begann, ist das ab 1. Januar 2024 ab 538,01 Euro der Fall. Die obere Midijob-Grenze verändert sich hingegen nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro. Auch hier zahlen die Beschäftigten weniger Sozialabgaben - je nach Einkommen zwischen elf und 21 Prozent.

 

nach obenSachsen verbessert Beihilfe für Beamte - und ermöglicht Versicherung in GKV

Wie viel Beihilfe Beamtinnen und Beamte für ihre private Krankenvollversicherung erhalten, hängt auch davon ab, wo sie beschäftigt sind. Der Bund hat ebenso wie die 16 Bundesländer eine eigene Beihilfeverordnung, und wie viel Beamtinnen und Beamte an Krankheitskosten erstattet bekommen, ist unterschiedlich - und hängt mitunter von der Zahl der Kinder ab, der Versicherung des Ehepartners etc.

In Sachsen gab es zum Jahreswechsel wichtige Neuregelungen. Künftig sollen Beamte mit mindestens zwei Kindern 90 Prozent Beihilfe und Kinder sowie berücksichtigungsfähige Ehegatten 100 Prozent Beihilfe in Krankheitsfällen erhalten. Doch bereits ab dem ersten Kind erhalten Beihilfeberechtigte künftig 70 Prozent statt -wie bisher- 50 Prozent erstattet. Die Reform hat mehrere Gründe. Zum einen will Sachsen für Beamte attraktiver werden: vor allem bei Lehrern gibt es derzeit einen Mangel. Zum anderen gibt es ein Urteil des Verwaltungsgerichtes, das festgestellt hat, dass Beamte in der niedrigsten Besoldungsstufe lediglich auf Bürgergeld-Niveau verdienen. Hier hat das Gericht Korrekturen eingefordert, da die Beamten Anspruch auf Fürsorge und Schutz durch den Dienstherren haben.

Zudem gibt es eine weitere Neuerung in Sachsen: Beihilfeberechtigte können nun wählen, ob sie sich für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung entscheiden. Bis zum Jahr 2018 war das Thema gesetzliche Krankenversicherung für Staatsdiener keine attraktive Option. Denn während sie für eine private Krankenversicherung Anspruch auf Beihilfe haben und 50-70 Prozent der Gesundheitskosten von ihrem Dienstherren ersetzt bekommen, mussten sie für eine Krankenkasse den vollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zahlen. Doch seitdem zahlen mehr und mehr Bundesländer einen pauschalen Beitrag, wenn sich Beamtinnen und Beamte gesetzlich krankenversichern. In Sachsen wird konkret eine pauschale Beihilfe in Höhe von 50 Prozent des GKV-Beitrags eingeführt.

Eine ähnliche Wahloption haben Beamte auch in den Bundesländern Hamburg, Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen. Und ebenso wie Sachsen hat auch das Bundesland Niedersachsen zum 1. Januar 2024 die neue Wahlfreiheit geschaffen.

Der Schritt, sich einer gesetzlichen Krankenkasse anzuschließen, will aber für Beamtinnen und Beamte gut überlegt sein. Denn ein solcher Schritt kann auch Nachteile haben. Zum einen wird ein Wechsel in ein anderes Bundesland erschwert, das einen solchen Pauschalbetrag nicht zahlt: Dann müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil wieder selbst getragen werden, sodass schnell circa 800 Euro Monatsbeitrag zusammenkommen. Zum anderen profitieren privat Krankenversicherte von einer Leistungsgarantie: Was sie mit ihrem Versicherer vereinbaren, ist ihnen über die gesamte Laufzeit laut Vertrag zugesichert. In Zeiten knapper Kassen drohen aber bei den gesetzlichen Krankenkassen weitere Leistungskürzungen. Deshalb empfiehlt es sich, den Rat eines Fachmanns bzw. einer Fachfrau hinzuzuziehen, um Vor- und Nachteile abzuwägen.

Kontakt
Versicherungsmakler
Str. der Deutschen Einheit 26
39326 Wolmirstedt
Telefon: 0391-7279064
mehr...